Informationen für Grundstückseigentümer
Unten aufgeführt finden Sie detaillierte Informationen.
Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Bisher wurden die Abwassergebühren, d.h. sowohl die Gebühren für Ableitung und Reinigung des Schmutz- und Niederschlagswassers allein nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Ein aktuelles Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010, 2S 2938/08 verlangt nun eine Änderung dieser Praxis.
Zukünftig ist eine verursachergerechtere Abrechnung durch die Trennung (Aufsplittung) der bisherigen Abwassergebühr in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr vorzunehmen.
- Die Schmutzwassergebühr wird in der Zukunft weiterhin nach der bezogenen Frischwasser-menge in Euro/m³ berechnet.
- Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich in Euro/m² nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten bzw. überbauten Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird.
Es findet somit keine Gebührenerhöhung statt, denn die Kosten der Abwasserbeseitigung und -reinigung werden lediglich neu aufgeteilt. Die Gemeinde erzielt dadurch keine Mehreinnahmen.
Ökologisch betrachtet entsteht durch die gesplittete Abwassergebühr ein Anreiz für Entsiegelungsmaßnahmen, die einen natürlichen Wasserkreislauf auf dem Grundstück fördern und die Niederschlagswassergebühr senken.
Weitergehende Informationen / Zeitplan
Das Verfahren
Unterschiedliche Versiegelungsflächen
Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist die an der Kanalisation angeschlossene Quadratmeterzahl der befestigten Flächen maßgebend. Zur Ermittlung der befestigten Fläche ist nicht nur die Größe der Fläche wichtig, sondern auch der Befestigungsgrad der Fläche. Jeder Grundstückseigentümer wird im Rahmen des Selbstauskunftsverfahrens gefragt, welche Flächen auf seinem Grundstück, wie befestigt sind. Um die Ermittlung des Befestigungsgrades einer Fläche zu erleichtern, werden Flächen in unterschiedliche Befestigungskategorien unterteilt.
Befestigte Fläche = Flächengröße x Befestigungsgrad
Kategorie 1: Vollständig versiegelte Flächen
Vollständig versiegelte Flächen wie Ziegel- und Metalldächer, Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster und Platten mit Fugenverguss oder auf Beton verlegte Platten werden zu 90 % bei der Gebührenermittlung herangezogen.
Kategorie 2: Stark versiegelte Flächen
Stark versiegelte Flächen wie Rasenfugenpflaster, Pflaster, Platten, Verbundsteine und sonstige vergleichbare Beläge ohne Fugenverguss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund werden zu 60 % bei der Gebührenermittlung herangezogen.
Wenig versiegelte Flächen wie beispielsweise Kies-, Schotter-, Splittflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer werden zu 30 % bei der Gebührenermittlung herangezogen.
Einsparmöglichkeiten
Versickerungsanlagen
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 % der Fläche berücksichtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche aufweisen. Besonders zu beachten ist hierbei, dass die Nachbar¬grundstücke durch die Versickerung nicht gefährdet werden.
Zisternen/Regenauffangbehälter
Hier ist zu unterscheiden, ob die versiegelten Flächen angeschlossen sind an
- eine Zisterne ohne Überlauf: Diese Flächen bleiben im Rahmen der Gebührenmessung unberücksichtigt.
- eine Zisterne mit Überlauf, der an die Kanalisation angeschlossen ist. Für diese Flächen gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 40 m², reduziert
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 75 m², reduziert.
Zisternen werden nur berücksichtigt, wenn sie fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2,5 m³ aufweisen.
Mehr Grünflächen – Reduzierung von befestigten Flächen
Die Niederschlagswassergebühr ist von der Größe der befestigten Flächen abhängig. Eine Reduzierung oder Entsiegelung von befestigten Flächen führt daher zu niedrigeren Gebühren. Um eine Gebührenermäßigung zu erzielen, könnten beispielsweise asphaltierte Flächen mit Rasengitter¬steinen oder wasserdurchlässigem Porenpflaster belegt werden oder Betonwege könnten in Rasenflächen umgewandelt werden.
Fragen und Antworten
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind nur Eigentümer/-innen und Erbbauberechtigte. Sonstige Nutzungs-berechtigte, z. B. Mieter/-innen, benötigen eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers.
Welche Flächen werden zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr herangezogen?
Es werden nur Flächen herangezogen, von denen das Niederschlagswasser direkt oder indirekt in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt. Niederschlagswasser, z. B. von Terrassen, Wegen oder Dächern, das direkt im Garten versickert, wird bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt. Flächen, die beispielsweise über den öffentlichen Gehweg/Straße in einen Straßeneinlauf und damit in den öffentlichen Kanal entwässern, gelten als indirekt angeschlossen und sind somit gebührenpflichtig.
Macht es einen Unterschied, ob das Grundstück an einen öffentlichen Mischwasser- oder reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Nein, im Hinblick auf die gesplittete Abwassergebühr macht dies keinen Unterschied.
Wie werden Regentonnen berücksichtigt?
Regentonnen sind technisch wie Zisternen zu behandeln. Oft sind diese jedoch ortsveränderlich, werden in der Regel nicht ganzjährig betrieben und sind kleiner als 2,5 m³. In diesem Falle wirken sie sich nicht gebührenmindernd aus.
Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Umstellung?
Die Umstellung erfolgt auf den 01. Oktober 2011. Erstmals wird auf 31. Dezember 2012 mit den neuen Gebührensätzen abgerechnet. Für die Vorjahre sind die Abwassergebühren bereits endgültig festgesetzt und werden daher nicht verändert.
Wie werden Veränderungen der Fläche oder Versiegelungsarten berücksichtigt?
Sollten sich im Laufe der Zeit gegenüber den Angaben im Fragebogen Veränderungen ergeben, beispielsweise durch Neubau, Vergrößerung oder Abbruch bestehender Gebäude bzw. durch Veränderung des Bodenbelags ist der Gebührenschuldner verpflichtet, dies der Gemeinde E-Mail schreiben mit dem Hinweis auf die Abwassergebühr anzuzeigen. Derartige Meldungen sind unverzüglich vorzunehmen. Eine Antragsfrist gibt es nicht.