An-, Ab- und Ummelden: ChangeMe

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An-, Ab- und Ummelden

Informationen zur Anmeldung/Abmeldung

Seit dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Dieses brachte einige Änderungen mit sich, die von Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel bei einem Wohnungswechsel künftig beachtet werden müssen.

Anmeldung/ Ummeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich ab 1. November 2015 innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgerbüro anmelden.

Darüber hinaus müssen Bürgerinnen und Bürger künftig bei Anmeldungen persönlich vorsprechen und ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument zur Identifikation sowie die Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Die beauftragte Person muss in diesem Fall folgende Unterlagen mitbringen:

  • das vollständig ausgefüllte und vom Vollmachtgeber unterschriebene Meldeformular
  • die Vollmacht im Original
  • die Pass- beziehungsweise Ausweisdokumente des Vollmachtgebers
  • die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers
  • ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument des Vollmachtnehmers

Hier können sie sich das Formular für die Anmeldung als PDF-Datei Herunterladen.

Eine Meldepflicht in Krankenhäusern und Heimen tritt nur noch ein, wenn keine Wohnung im Inland mehr besteht.

Abmeldung

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist wie bisher auch nur erforderlich, wenn man nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand Deutschland verlässt, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt oder eine Nebenwohnung aufgibt. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Hier können sie sich das Formular für die Abmeldung als PDF-Datei Herunterladen.

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