Dienstleistungen: ChangeMe

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Kalender.digital
Dies ist ein Plug-In für den Online-Kalenderdienst Kalender.digital
Verarbeitungsunternehmen
Chris and Max GbR, Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Christiaan Kocks, Maximilian Ciupka, In den Birken 9, 40882 Raitingen
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte.
  • Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern.
  • Sicherheitsmaßnahmen.
  • Reichweitenmessung/Marketing
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Bestandsdaten (z.B., Personen-Stammdaten, Namen oder Adressen).
  • Kontaktdaten (z.B., E-Mail, Telefonnummern).
  • Inhaltsdaten (z.B., Texteingaben, Fotografien, Videos).
  • Nutzungsdaten (z.B., besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten).
  • Meta-/Kommunikationsdaten (z.B., Geräte-Informationen, anonymisierte IP-Adressen).
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://kalender.digital/c/privacy

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Forchtenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Diebsturm
Feld
Weinberge
Stadt Forchtenberg
Jahreszeit wählen:
Herbst

Hauptbereich

Dienstleistungen

Ehrenamtlicher Richter beim Finanzgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter gewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.

Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.

Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:

  • Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
  • Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte normalerweise in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

Voraussetzungen

Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit

Außerdem sollen die Betreffenden

  • mindestens 25 Jahre alt sein und
  • ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Ausnahmen sind möglich.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, wenn es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
  • nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:

  • Bundestags- und Landtagsabgeordnete
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments
  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
  • Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberaterin oder Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.

Verfahrensablauf

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts erstellt die Vorschlagslisten in jedem fünften Jahr.

Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
  • Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
  • Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
  • Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter, die keine Apothekerin oder keinen Apotheker beschäftigen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden, zum Beispiel bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

Es können Kosten entstehen. Unter "Sonstiges" erfahren Sie Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen.

Sonstiges

Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

Rechtsgrundlage

Finanzgerichtsordnung (FGO)

  • § 5 FGO (Aufbau der Finanzgerichte)
  • § 10 FGO (Bundesfinanzhof)
  • §§ 16 bis 30 FGO

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

  • § 44 (Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters)
  • § 45 DRiG (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)

Landesrichtergesetz (LRiG)

  • § 13 LRiG (Eid der ehrenamtlichen Richter)
  • § 14 LRiG (Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter)

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

  • §§ 5 bis 7 JVEG
  • §§ 15 bis 18 JVEG (Entschädigung)

Zuständigkeit

für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus

  • der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts,
  • einer von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu bestimmenden Beamtin oder einem Beamten der Landesfinanzverwaltung und
  • sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.

Vertiefende Informationen

Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bietet das Justizministerium mit seinem "Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit" an.

Freigabevermerk

24.04.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereiche