Dienstleistungen: ChangeMe

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Kalender.digital
Dies ist ein Plug-In für den Online-Kalenderdienst Kalender.digital
Verarbeitungsunternehmen
Chris and Max GbR, Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Christiaan Kocks, Maximilian Ciupka, In den Birken 9, 40882 Raitingen
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte.
  • Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern.
  • Sicherheitsmaßnahmen.
  • Reichweitenmessung/Marketing
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Bestandsdaten (z.B., Personen-Stammdaten, Namen oder Adressen).
  • Kontaktdaten (z.B., E-Mail, Telefonnummern).
  • Inhaltsdaten (z.B., Texteingaben, Fotografien, Videos).
  • Nutzungsdaten (z.B., besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten).
  • Meta-/Kommunikationsdaten (z.B., Geräte-Informationen, anonymisierte IP-Adressen).
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://kalender.digital/c/privacy

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Forchtenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Diebsturm
Feld
Weinberge
Stadt Forchtenberg
Jahreszeit wählen:
Herbst

Hauptbereich

Dienstleistungen

Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen

Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten. Auch mehrere Personen gemeinsam können eine Stiftung errichten.

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stiftungsbehörde, wenn Sie Fragen haben zu:

  • Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
  • Anerkennungsverfahren
  • Art und Umfang der Antragsunterlagen

Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, zum Beispiel hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation benötigen.

Voraussetzungen

  • Das Stiftungsgeschäft entspricht den gesetzlichen Anforderungen,
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erscheint gesichert,
  • der Stiftungszweck ist tatsächlich und rechtlich möglich,
  • der Stiftungszweck gefährdet nicht das Gemeinwohl,
  • die Errichtung der Stiftung dient nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften wie zum Beispiel des Handelsrechts und
  • die Stiftung entspricht den genannten Wesensmerkmalen, verfolgt also vor allem einen auf Dauer angelegten Zweck.

Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der stiftenden Person auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die stiftende Person muss deshalb die Stiftung mit einem bestimmten Stiftungsvermögen ausstatten. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.

Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, vor allem über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.

Tipp: Bevor Sie die Anerkennung der Stiftung beantragen, empfiehlt es sich, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte vorzulegen. Ebenso empfiehlt es sich, den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Es genügt ein einfaches Anschreiben.

Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.

Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

Mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und kann danach selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Stiftungsgeschäft (dreifach)
  • Stiftungssatzung (dreifach)
  • Vermögensnachweis (zum Beispiel Bankbestätigung)
  • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
  • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
  • bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister

Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.

Kosten

Zwischen EUR 50,00 und EUR 10.000, abhängig vom Einzelfall. Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden. Diese Kosten entstehen auch für Stiftungen, die von der Zahlung einer Gebühr befreit sind.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • §§ 80-88 - Stiftungen

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)

Abgabenordnung (AO)

  • §§ 51-68 - Steuerbegünstigte Zwecke

Weitere steuerrechtliche Vorschriften, die Sie gegebenenfalls bei der Finanzverwaltung erfragen müssen

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

20.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Infobereiche