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Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen

Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie

  • der Aufhebung zustimmt und
  • selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

Voraussetzungen

  • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
  • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
  • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.

Verfahrensablauf

Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.

Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.

Fristen

Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.

Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Kosten

Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.

Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.

Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.

Sonstiges

Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.

Zuständigkeit

das Amtsgericht (Familiengericht)

Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2024 freigegeben.

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